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Medienmitteilung des Thurgauer Obergerichts

Kurze Liebe mit teuren Folgen

Ein Mann überlässt seiner frischgebackenen Ehefrau sein geleastes Luxusauto. Diese verschwindet mit dem Fahrzeug und kehrt nicht zurück. Er bleibt auf den Autokosten sitzen, während sie nicht bestraft wird. Immerhin erhält er das Auto nach fünf Jahren zurück.

Der Beschwerdeführer hatte den Wunsch, zu heiraten und eine Familie mit Kindern zu gründen. Im Herbst 2019 lernte er über ein Internetportal eine wesentlich jüngere Frau kennen. Nach knapp drei Monaten heirateten die beiden. Der Traum von einer Familie platzte aber abrupt: Bereits eine Woche nach der Hochzeit reiste seine frisch angetraute Ehefrau mit dem Luxusauto des Beschwerdeführers nach Marokko. Sie erklärte, sie müsse sich dort um ihren krebskranken Vater kümmern. Sie kehrte jedoch nicht mehr zurück.

Strafanzeigen gegen die Ehefrau blieben erfolglos

Der Beschwerdeführer erstattete zwei Strafanzeigen gegen seine Ehefrau. Das Strafverfahren gestützt auf die erste Anzeige wegen Entwendung des Fahrzeugs, Betrugs und Diebstahls stellte die Staatsanwaltschaft ein, weil der Beschwerdeführer seiner Ehefrau das Auto zur Hochzeit geschenkt habe. Das Strafverfahren gestützt auf die zweite Anzeige wegen Veruntreuung des Luxusautos eröffnete die Staatsanwaltschaft erst gar nicht, was der Beschwerdeführer vor Obergericht anfocht.

Obergericht verneint Wiederaufnahme des Strafverfahrens

Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist längst rechtskräftig. Eine erneute Verfolgung wegen desselben Lebenssachverhalts ist ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft eröffnete gestützt auf die zweite Strafanzeige wegen Veruntreuung aufgrund des Doppelverfolgungsverbots (ne bis in idem) daher zu Recht keine Strafuntersuchung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens - dies jedoch nur, wenn neue Beweismittel oder Tatsachen für ein strafbares Verhalten sprechen. Die vor dem Obergericht erstmals erhobene Behauptung, die Leasinggesellschaft sei Eigentümerin des Fahrzeugs, weshalb der Beschwerdeführer dieses gar nicht habe verschenken können, ist nicht neu, weil sich der Leasingvertrag schon in den Akten befand. Eine Wiederaufnahme kommt daher nicht in Betracht.

Auch wenn das Leasingverhältnis eine neue Tatsache wäre, käme es nicht zu einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen die Ehefrau. Eine Schenkung des geleasten Luxusautos wäre dann zwar nicht möglich. Der Beschwerdeführer bestätigte allerdings kurz nach der Hochzeit, dass die Ehefrau die Hauptlenkerin des Fahrzeugs sei und mit dem Auto im In- und Ausland frei verkehren dürfe. Er schenkte ihr somit das Nutzungsrecht am geleasten Auto. Eine solche Schenkung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden, die hier nicht vorliegen: So hat die Ehefrau keine schwere Straftat gegen den Beschwerdeführer oder dessen Angehörige begangen und auch keine wesentlichen familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt. Zudem waren mit der Schenkung keine Auflagen oder Bedingungen verbunden. Die Ehefrau erfüllt somit keinen Straftatbestand und bleibt straffrei.

Luxusauto geht nach fünf Jahren an den Beschwerdeführer zurück

Immerhin erhält der Beschwerdeführer das Fahrzeug nun zurück. Fünf Jahre nach dem Verschwinden der Ehefrau beschlagnahmte die italienische Polizei das Luxusauto wegen fehlender Versicherungsdeckung. Der Beschwerdeführer kann das Fahrzeug bei der Polizei gegen Zahlung der angefallenen Kosten abholen.

Obergerichtsentscheid vom 4. Juli 2024, SW.2023.90

Sina Isch-Dörflinger, Medienstelle des Thurgauer Obergerichts

Promenadenstrasse 12A
8500 Frauenfeld
Tel. 058 345 33 33
medienstelle.ogNULL@tg.ch
www.obergericht.tg.ch