Rechtsprechung
Das Obergericht veröffentlicht seine Entscheide im Internet nicht fortlaufend.
Grundsätzliche Entscheide publiziert das Obergericht jährlich in seinem Rechenschaftsbericht (RBOG). Ab RBOG 2020 erscheinen diese nur noch in elektronischer Form.
Hinweise auf Entscheide des Obergerichts finden Sie auch in Medienmitteilungen.
An dieser Stelle publiziert das Obergericht ferner seine Richtlinien und Weisungen.
Das Einsichtsrecht Privater und Medienschaffender in Entscheide regelt die Informationsverordnung des Obergerichts (Auszug aus §§ 12, 20, 29 f.):
- Bei öffentlichen Verhandlungen können Privatpersonen innerhalb eines Monats ab der letzten Zustellung des Entscheids an die Parteien auf der Gerichtskanzlei nach Voranmeldung Einsicht in den Entscheid nehmen. Die Akteneinsicht kann auf Teile des Entscheids beschränkt werden, wenn der Schutz der Persönlichkeit von Prozessbeteiligten oder Dritten dies erfordert (§ 20 InfoV).
- Privatpersonen erhalten auf Gesuch hin Einsicht in Entscheide, soweit sie dafür ein wissenschaftliches oder sonst schutzwürdiges Interesse, insbesondere beruflicher Art, glaubhaft machen und soweit durch die Einsicht keine überwiegenden Interessen der Prozessparteien oder Dritter verletzt werden. Das Gesuch ist zu begründen und schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) bei der Instanz einzureichen, die den Entscheid gefällt hat. Die Entscheide werden in der Regel anonymisiert (§ 30 InfoV).
- Für akkreditierte Medienschaffende gelten besondere Regelungen (§ 12 InfoV).