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Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter

Sie erlangen mit der Zulassung über die Rechte hinaus, die sich aus der Öffentlichkeit der Gerichtssitzungen ergeben, besondere Rechte und Pflichten:

Die Liste der im Kanton zugelassenen Medienleute kann im Intranet des Kantons publiziert werden.

Die Einzelheiten regeln die §§ 7-18 der Informationsverordnung