Akkreditierung
Die Zulassung von Medienleuten zur Gerichtsberichterstattung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann jeweils um weitere zwei Jahre verlängert werden.
Das Gesuch ist schriftlich der Obergerichtskanzlei oder per Mail der Medienstelle einzureichen.
Voraussetzungen der Zulassung
- Das Obergerichtspräsidium erteilt die Zulassung auf schriftliches Gesuch hin, sofern die Person aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte und ausgewogene Gerichtsberichterstattung bietet, und wenn sie sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befasst.
- Mit dem Gesuch sind eine Kopie des Presseausweises und ein journalistischer Lebenslauf einzureichen.
- Für die Verlängerung der Zulassung genügt die Einreichung einer Kopie des Presseausweises.
- Die Zulassung erfolgt kostenlos.
Wer die Akkreditierungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, insbesondere nicht mehr für die Medien tätig ist, hat dies der Obergerichtskanzlei umgehend mitzuteilen.
Vorübergehende Zulassung
- Das Obergerichtspräsidium kann auf Gesuch hin gegen Vorlage des Presseausweises eine vorübergehende Zulassung bei einem bestimmten Gericht bewilligen.
- Die vorübergehende Zulassung gilt nur für die darin aufgeführten Verfahren.
- Eine vorübergehende Zulassung kann aus triftigen Gründen auch an Nichtjournalisten erteilt werden, welche sich aus beruflichen Gründen mit einem Verfahren befassen.
§§ 7 - 9 und 17 der Informationsverordnung.