Einsichtsrecht für Personen ohne Akkreditierung
Auszug betreffend das Einsichtsrecht in Entscheide (§§ 12, 20, 29 f. InfoV):
- Bei öffentlichen Verhandlungen können Privatpersonen innerhalb eines Monats ab der letzten Zustellung des Entscheids an die Parteien auf der Gerichtskanzlei nach Voranmeldung Einsicht in den Entscheid nehmen. Die Akteneinsicht kann auf Teile des Entscheids beschränkt werden, wenn der Schutz der Persönlichkeit von Prozessbeteiligten oder Dritten dies erfordert (§ 20 InfoV).
- Privatpersonen erhalten auf Gesuch hin Einsicht in Entscheide, soweit sie dafür ein wissenschaftliches oder sonst schutzwürdiges Interesse, insbesondere beruflicher Art, glaubhaft machen und soweit durch die Einsicht keine überwiegenden Interessen der Prozessparteien oder Dritter verletzt werden. Das Gesuch ist zu begründen und schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) bei der Instanz einzureichen, die den Entscheid gefällt hat. Die Entscheide werden in der Regel anonymisiert (§ 30 InfoV).
- Für akkreditierte Medienschaffende gelten besondere Regelungen (§ 12 InfoV).