Medienmitteilung des Thurgauer Obergerichts
Geschwindigkeitskontrolle mit einer Drohne ist zulässig
Eine Polizeidrohne filmte einen Motorradlenker, der mit massiv übersetzter Geschwindigkeit fuhr. Vor Obergericht verlangte er einen Freispruch, weil die Polizei seiner Ansicht nach gar keine Drohne hätte einsetzen dürfen. Das Obergericht hält das Vorgehen der Polizei hingegen für zulässig.
Im Herbst 2022 fuhr der Berufungskläger mit einem Motorrad auf einer Landstrasse zuerst auf dem Hinterrad (Wheelie) und beschleunigte danach auf eine Geschwindigkeit von 211 km/h. Dieses Fahrmanöver zeichnete die Kantonspolizei Thurgau mit Hilfe einer Drohne auf Video auf. Gestützt auf die Aufnahme berechnete sie danach die gefahrene Geschwindigkeit. Das Bezirksgericht Frauenfeld hatte den Berufungskläger im September 2023 für diese Fahrt wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln und einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt. Dagegen wehrte sich der Berufungskläger vor Obergericht.
Rechtliche Grundlagen von der Polizei eingehalten
Die Drohne nahm lediglich ein Video auf. Die Geschwindigkeit mass sie aber nicht. Das Obergericht kommt im Entscheid vom 23. April 2024 deshalb zum Schluss, die Polizeidrohne falle nicht unter die Strassenverkehrskontrollverordnung und deren Ausführungsbestimmungen. Sie müsse die Anforderungen dieser Verordnungen, namentlich eine Zulassung und Eichung durch das Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS), darum nicht einhalten. Die Geschwindigkeit hat die Polizei danach anhand der gefahrenen Strecke und der dafür benötigten Zeit berechnet. Der Polizist, der die Geschwindigkeit berechnete, hatte beim METAS dafür eine Weiterbildung besucht. Die Polizei überwachte den Verkehr zudem mit der Drohne nicht permanent. Vielmehr startete sie die Videoaufnahme erst, nachdem sie den Verdacht hegte, der Berufungskläger setze zu einer «Raserfahrt» an.
Die Videoaufnahme mit der Drohne durch die Polizei sei – so das Obergericht – unter den gegebenen Umständen in einem Strafverfahren und auch nach dem anwendbaren Thurgauer Datenschutzgesetz erlaubt. Es sprach den Berufungskläger daher – wie bereits das Bezirksgericht – für das Wheelie und die Raserfahrt schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 2'200.00. Zudem muss er die gesamten Verfahrenskosten bezahlen.
Der Entscheid kann unter folgendem Link in anonymisierter Form eingesehen werden: https://rechtsprechung.tg.ch/og/sbr-2024-1.
Obergerichtsentscheid vom 23. April 2024, SBR.2024.1
Der Entscheid ist nicht rechtskräftig.
Ursula Geilinger, Medienstelle des Obergerichts
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