Medienmitteilung des Thurgauer Obergerichts
Keine Rückweisung der Anklageschrift im Strafverfahren gegen den ehemaligen Kantonstierarzt
Das Bezirksgericht Frauenfeld hatte im Strafprozess gegen den ehemaligen Kantonstierarzt und weitere Beschuldigte den Antrag des Tierhalters im Fall «Hefenhofen» abgelehnt, die Anklageschrift zur Ergänzung und Verbesserung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Das Obergericht trat nun auf seine Beschwerde gegen diesen Entscheid nicht ein.
Der Tierhalter tritt im Prozess gegen den ehemaligen Kantonstierarzt und weitere Angeklagte als Nebenkläger (Privatkläger) auf und macht Schadenersatz geltend. Am ersten Prozesstag hatte er beantragt, die Anklageschrift sei zur Verbesserung und Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Diesen Antrag hatte das Bezirksgericht Frauenfeld abgelehnt und das Strafverfahren mit den Vorträgen der Staatsanwaltschaft, der Privatkläger und der Verteidigungen fortgeführt.
Der Privatkläger erhob beim Obergericht während des laufenden Strafverfahrens Beschwerde gegen diesen ablehnenden Beschluss des Bezirksgerichts Frauenfeld. Das Obergericht trat am 18. März 2024 auf das Rechtsmittel nicht ein. Der Beschluss des Bezirksgerichts ist nach Auffassung des Obergerichts nicht separat anfechtbar. Vielmehr kann der Nebenkläger dereinst seine Rügen gegen die Anklageschrift in einem allfälligen Berufungsverfahren gegen das begründete Strafurteil des Bezirksgerichts geltend machen.
Das Bezirksgericht hat am 19. März 2024 sein Urteil gegen den Kantonstierarzt und die weiteren Mitangeklagten mündlich eröffnet und die Beschuldigten gemäss Medienberichten freigesprochen.
Obergerichtsentscheid vom 18. März 2024, SW.2024.14
Der Entscheid ist nicht rechtskräftig.
Thomas Soliva, Medienstelle des Thurgauer Obergerichts
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