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Medienmitteilung des Thurgauer Obergerichts

Schuldig wegen des Verkaufs von Import-Fleisch als «Suisse Garantie», aber keine Strafe

Eine Metzgerei hatte importiertes Fleisch mit Schweizer Fleisch vermischt und die Wurstwaren mit dem Logo «Suisse-Garantie» verkauft. Deswegen hielt das Obergericht die beiden Verantwortlichen des gewerbsmässigen reglementswidrigen Gebrauchs einer Garantie- oder Kollektivmarke für schuldig. Es verzichtete aber auf eine Strafe, weil die beiden Wiedergutmachung geleistet hatten.

Mit der Marke «Suisse Garantie» deklarierte Wurstwaren müssen als Hauptzutat zu 100% aus Schweizer Fleisch bestehen. Die Beschuldigten hatten zwischen Ende Mai 2018 und Ende April 2019 (mindestens) 95 Tonnen Fleisch aus dem Ausland importiert, mit Schweizer Fleisch vermischt und mit dem Label «Suisse Garantie» verkauft. Die Staatsanwaltschaft erhob deswegen Anklage wegen des gewerbsmässigen Betrugs, des gewerbsmässigen reglementswidrigen Gebrauchs einer Garantie- oder Kollektivmarke sowie des gewerbsmässigen Gebrauchs unzutreffender Herkunftsangaben. Die beiden seien zudem zu verpflichten, dem Staat eine Ersatzforderung von Fr. 200'000.00 zu bezahlen. Das Bezirksgericht Weinfelden verurteilte sie wegen des gewerbsmässigen reglementswidrigen Gebrauchs einer Garantie- oder Kollektivmarke und bestrafte sie mit bedingten Freiheitsstrafen von 11 und 13 Monaten, bedingten Geldstrafen sowie Bussen. Von den übrigen Vorwürfen sprach das Gericht die beiden frei und wies die Ersatzforderung ab.

Kein Betrug, aber eine Verletzung des Markenschutzgesetzes 
Die Staatsanwaltschaft verlangte mit Berufung erfolglos auch die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs. Die Angeklagten erhoben ebenfalls Berufung und beantragten einen Freispruch. Das Obergericht bestätigte indessen den Schuldspruch des Bezirksgerichts. Es sei nicht erstellt, «dass die Produkte objektiv einen tieferen Wert hatten als korrekt gekennzeichnete Waren». Für die Kunden entstand kein Vermögensschaden, da die Angeklagten gleichwertiges Fleisch verarbeiteten. Es sei davon auszugehen, dass die Kundschaft die Produkte zum gleichen Preis und im gleichen Umfang gekauft hätte, hätten die Angeklagten die Produkte korrekt ohne «Suisse Garantie»-Logo zum Verkauf angeboten. Damit falle eine Verurteilung wegen Betrugs ausser Betracht. Es entstand für die Beschuldigten auch kein Gewinn oder Ertrag; deshalb kann der Staat keine Ersatzforderung einziehen. Beide wussten aber, dass ihre Fleischerzeugnisse mit Importfleisch hergestellt wurden; sie verstiessen daher gegen das Reglement der «Suisse Garantie» beziehungsweise das Markenschutzgesetz. 

Verzicht auf Strafe wegen Wiedergutmachung
Die Beschuldigten hatten sich während des Berufungsverfahrens mit der Inhaberin der Garantiemarke geeinigt und sich zur Zahlung einer fünfstelligen Summe für die Reglementsverletzung verpflichtet. Darauf erklärte die Markeninhaberin, sie habe kein Interesse mehr an einer Bestrafung der beiden. Ferner besteht laut Obergericht kein gewichtiges öffentliches Interesse an einer Bestrafung. Die Kundschaft wurde «nicht (relevant) getäuscht, da nicht erwiesen ist, dass sie Wert auf das Label ‘Suisse Garantie’ legte». Sie wurde auch nicht am Vermögen geschädigt, da die Angeklagten gleichwertiges Fleisch verarbeiteten. Kein Kunde beteiligte sich denn auch am Strafverfahren. Damit waren die Voraussetzungen von Art. 53 StGB (in der bis Ende Juni 2019 geltenden Fassung) erfüllt, um von einer Bestrafung abzusehen. Die Beschuldigten müssen aber die Verfahrenskosten tragen.

Obergerichtsentscheid vom 31. August 2023, SBR.2023.14
Der Entscheid ist nicht rechtskräftig.

Thomas Soliva, Medienstelle des Thurgauer Obergerichts

Promenadenstrasse 12A
8500 Frauenfeld
Tel. 058 345 33 33
medienstelle.ogNULL@tg.ch
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