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Medienmitteilung des Thurgauer Obergerichts

Das Obergericht bestätigt mehrjährige Freiheitsstrafe für Sexualstraftäter

Das Obergericht verurteilte einen einschlägig vorbestraften Mann wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung und Pornographie zu einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 50.00.

Der Angeklagte war bereits vor rund zehn Jahren wegen sexueller Handlungen mit einem anderen Kind und Pornographie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von dreizehn Monaten verurteilt worden. Im aktuellen Strafverfahren waren Taten zu beurteilen, die der Beschuldigte teils vor und teils nach dieser ersten Verurteilung begangen hatte. Deshalb musste die Strafe teilweise als Zusatz zu jenem Urteil ausgefällt werden. Die Opfer, die alle zum familiären Umfeld des Täters gehören, waren zum Tatzeitpunkt zwischen sechs und 13 Jahre alt.

Wegen des Schlechterstellungsverbots keine härtere Strafe 
Der Angeklagte hatte vor Obergericht neben Freisprüchen erfolglos eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren gefordert. Zwar würdigte das Obergericht strafmindernd, dass der Angeklagte auf entsprechenden Vorhalt hin die Übergriffe jeweils von Beginn weg vollumfänglich eingestanden hatte und freiwillig eine Therapie besucht. Angesichts des mittelschweren bis erheblichen Verschuldens hielt das Obergericht aber eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten für schuldangemessen; wegen des Schlechterstellungsverbots blieb es indessen bei der vom Bezirksgericht ausgefällten Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten. Bei dieser Dauer kam der bedingte Vollzug von Gesetzes wegen nicht in Betracht. Für die (unbestrittene) Pornographie wurde zudem eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen festgesetzt.

Kein Strafaufschub zugunsten einer ambulanten Massnahme 
Den Antrag des Angeklagten, eine ambulante Behandlung im Sinn von Art. 63 StGB mit gleichzeitigem Aufschub des Strafvollzugs anzuordnen, wiesen beide Instanzen ab. «Ein Aufschub des Strafvollzugs würde zu einer mit dem strafrechtlichen Schuldprinzip nicht mehr zu vereinbarenden Privilegierung» des Angeklagten führen, wobei - so das Obergericht - «insbesondere auch ins Gewicht fällt, dass er eine eher längere Freiheitsstrafe zu verbüssen hat und seine Persönlichkeitsstörung, wenn überhaupt, nur zu einer leicht verminderten Schuldfähigkeit führte». Die ambulante Therapie könne auch während des Strafvollzugs durchgeführt werden.

Antrag auf tiefere Genugtuungen abgewiesen.
Der Angeklagte hatte schliesslich Genugtuungen zwischen Fr. 500.00 und Fr. 2'000.00 statt der von der Vorinstanz den Opfern zugesprochenen Fr. 10’000.00 bis Fr. 20’000.00 beantragt. Auch in diesem Punkt bestätigte das Obergericht somit das Urteil des Bezirksgerichts. Zudem haftet der Angeklagte den Opfern gegenüber für alle im Zusammenhang mit diesen Straftaten stehenden Folgen und Schadenersatzforderungen (insbesondere Therapie- und Arztkosten).

Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit
Sowohl vor Bezirksgericht als auch vor Obergericht fanden die Verhandlungen zum Schutz der Opfer vor einer Retraumatisierung unter Ausschluss der Öffentlichkeit und der Medien statt. Den Ausschluss der Medien vor Obergericht focht ein Medienschaffender beim Bundesgericht an; der Entscheid ist ausstehend (1B_112/2022).

Obergerichtsentscheid vom 24. Februar / 6. September 2022, SBR.2021.71

Thomas Soliva, Medienstelle des Thurgauer Obergerichts

Promenadenstrasse 12A
8500 Frauenfeld
Tel. 058 345 33 33
Fax 058 345 33 34
medienstelle.ogNULL@tg.ch
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