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Medienmitteilung des Thurgauer Obergerichts

Thurgauer Obergerichtsurteil gegen den Verband Thurgauer Milchproduzenten ist rechtskräftig

Das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde der Genossenschaft Thurgauer Milchproduzenten nicht ein und wies deren subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab. Damit ist der Entscheid des Obergerichts rechtskräftig, mit dem es die Klage eines Bauern teilweise schützte und die Genossenschaft verpflichtete, ihm Fr. 23'718.10 nebst Zins zu bezahlen.

Thurgauer Landwirte hatten sich erfolgreich gegen die von der Genossenschaft Thurgauer Milchproduzenten TMP zugunsten der LactoFama AG erhobenen Beiträge gewehrt. Das Obergericht und hernach das Bundesgericht hatten entschieden, dem Verband stehe kein statutarisches Recht zu, diese Beiträge von ihren Mitgliedern einzuziehen (Obergerichtsentscheid vom 18. Oktober 2017; BGE 4A_653 vom 30. April 2018). 

Ungerechtfertigte Bereicherung des Verbands
Darauf erhob ein anderer Landwirt Klage gegen den Verband und argumentierte, weil die Genossenschaft zu Unrecht Beiträge eingezogen habe, habe er eine Nichtschuld bezahlt; dadurch habe sich die Genossenschaft ungerechtfertigt bereichert, weshalb er diese Leistung zurückfordere. Das Bezirksgericht Weinfelden wies die Klage ab, das Obergericht hingegen schützte sie teilweise, worüber die Medien ausführlich berichteten. Das Bundesgericht bestätigt nun dieses Obergerichtsurteil. 

Obergerichtsentscheid vom 30. März 2021, ZBR.2020.38
BGE 4A_397/2021 vom 18. November / 17. Dezember 2021

Thomas Soliva, Medienstelle des Thurgauer Obergerichts

Promenadenstrasse 12A
8500 Frauenfeld
Tel. 058 345 33 33
Fax 058 345 33 34
medienstelle.ogNULL@tg.ch
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