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Medienmitteilung des Thurgauer Obergerichts

Konkurs wegen Nichtbezahlung von Steuern

Über eine Gesellschaft, die systematisch über längere Zeit Steuerforderungen nicht bezahlt, kann je nach den konkreten Umständen ohne vorgängige Betreibung der Konkurs eröffnet werden.

Laut Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (Art. 191 SchKG) kann ein Gläubiger ohne vorgängige Betreibung beim Gericht gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner die Konkurseröffnung verlangen, wenn dieser seine Zahlungen eingestellt hat. Auf die Zahlungseinstellung kann etwa hindeuten, dass eine Gesellschaft unbestrittene Forderungen nicht bezahlt, einen Hauptgläubiger nicht befriedigt oder fällige Löhne der Arbeitnehmer nicht ausrichtet. Nach der Bundesgerichtspraxis gilt die Nichtbezahlung von Forderungen des Gemeinwesens als massgebendes Indiz für die Zahlungseinstellung eines Schuldners.

Das Obergericht hatte einen Fall zu beurteilen, in dem eine Gesellschaft seit 2017 regelmässig für Steuerschulden und auch Sozialversicherungsbeiträge betrieben werden musste. Es existieren Verlustscheine in einem niedrigen fünfstelligen Gesamtbetrag. Hinzu kamen laufende Betreibungen für Steuerschulden der Eidgenossenschaft in einem ebenfalls niedrigen fünfstelligen Gesamtbetrag. Es besteht laut Obergericht somit Grund zur Annahme, dass die Schuldnerin Forderungen des Gemeinwesens und damit einer bestimmten Gläubigerkategorie systematisch nicht bezahlt. Sie erscheint als objektiv illiquid. Dies gilt umso mehr, wenn die aus den Betreibungen noch offenen Beträge gegenüber dem Gemeinwesen dem Gesellschaftskapital der Schuldnerin, das heisst dem Eigenkapital, gegenübergestellt werden. Die Schuldnerin blieb den Nachweis für den angeblichen Gewinn im Jahr 2020 schuldig. Ihre Ausführungen überzeugen auch deshalb nicht, weil sie zwischen Januar und März 2020 - also vor dem Corona-bedingten Lockdown - bereits wieder mehrmals für öffentlich-rechtliche Forderungen betrieben wurde. Aus diesen Gründen hatte der Konkursrichter über die Gesellschaft zu Recht den Konkurs ohne vorgängige Betreibung eröffnet; die Beschwerde der Schuldnerin war daher abzuweisen.

Obergerichtsentscheid vom 17. Juli 2020, BR.2020.29

Thomas Soliva, Medienstelle des Thurgauer Obergerichts

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