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Medienmitteilung des Thurgauer Obergerichts

30 Monate Freiheitsstrafe wegen sexueller Übergriffe an einem Kind

Frauenfeld. Das Bezirksgericht und das Obergericht hielten einen Schweizer der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen (teils versuchten) Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung für schuldig. Die Gerichtsverhandlungen und die Urteilseröffnung fanden auf Antrag des Opfers unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Diese Mitteilung erfolgt in Anwendung von Art. 70 Abs. 4 StPO.

Die vorgeworfenen Straftaten liegen weit zurück; das traumatisierte Opfer hatte erst viele Jahre nach dem letzten Übergriff Anzeige erstattet. Aufgrund des gesundheitlichen Zustands des Opfers, seiner schutzwürdigen Interessen an der Nichtbekanntgabe intimer Details und des grossen zeitlichen Abstands seit den vorgeworfenen Taten schlossen daher die Gerichte unter dem Titel «Opferschutz» die Öffentlichkeit einschliesslich akkreditierter Medienschaffenden von den Verhandlungen aus.

Die sexuellen Handlungen hatten begonnen, als das Mädchen rund siebenjährig und der Angeklagte gut zwölf Jahre alt waren. Alle Handlungen, die der Angeklagte zugestandenermassen bis zu seiner Volljährigkeit beging, waren indessen zum Zeitpunkt der Anzeige bereits verjährt. Dafür kann er nicht mehr zur Rechenschaft gezogen werden. Laut dem Opfer und der Anklage verging er sich aber auch nach seinem 18. Geburtstag noch über ein Dutzend Mal an dem inzwischen 13-jährigen Opfer. Diese Verwürfe bestritt der Angeklagte. Das Bezirksgericht und das Obergericht hielten indessen die Aussagen des Opfers für glaubhaft. Sie verurteilten den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten; sechs Monate sind zu vollziehen, für 24 Monate ist der Vollzug aufzuschieben (bedingter Vollzug). Dabei ging das Obergericht von einem schweren Verschulden aus. Für die Strafzumessung wesentlich war aber auch, dass für die Taten nach der Volljährigkeit des Angeklagten die Verjährung (15 Jahre) schon bald eingetreten wäre, was sich strafmildernd auswirkte; ebenso hatte der Angeklagte sich seit jenen Taten nichts zuschulden kommen lassen. Er muss dem Opfer 20'000 Franken Genugtuung und knapp 20'000 Franken Schadenersatz bezahlen.

Obergerichtsentscheid vom 12. Juni 2019. SBR.2018.79

Der Angeklagte zog das Urteil an das Bundesgericht weiter.

Der Entscheid ist somit nicht rechtskräftig.

Thomas Soliva, Medienstelle des Thurgauer Obergerichts

Promenadenstrasse 12A
8500 Frauenfeld
Tel. 058 345 33 33
Fax 058 345 33 34
medienstelle.ogNULL@tg.ch
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