Medienmitteilung des Thurgauer Obergerichts
Bundesgericht bestätigt Verurteilung wegen Vergewaltigung
Die kantonalen Gerichtsinstanzen verurteilten einen 26-Jährigen wegen qualifizierter Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die gegen die Verurteilung erhobenen Einwände des Angeklagten wies das Bundesgericht Ende 2017 allesamt ab.
Die 50-jährige Frau hielt sich im Spätsommer 2014 in der Wohnung des Angeklagten auf, den sie tags zuvor flüchtig kennen gelernt hatte. Als sie etwas holen wollte, folgte er ihr laut ihren Aussagen ins Schlafzimmer. Er habe sie gepackt und gesagt, jetzt sei fertig. Sie habe das Zimmer verlassen wollen und sich am Türrahmen festgehalten. Er habe sie aber immer wieder gezerrt, am Hals gepackt und aufs Bett gestossen. Vom Nachttisch habe er ein Messer genommen, ihr - im Abstand von rund 30 cm - an den Hals gehalten und gedroht, sie zu töten. Anschliessend habe er ein Kondom hervorgenommen und sie zum Geschlechts- und Oralverkehr gezwungen.
Entgegen der Auffassung des Angeklagten hielten sämtliche Gerichtsinstanzen die Aussagen der Frau für glaubhaft. Zwar war das Opfer psychisch angeschlagen. Ihr Aussageverhalten lieferte aber keine Anhaltspunkte für Auffälligkeiten, weshalb ein Glaubhaftigkeitsgutachten nicht erforderlich war. Der Angeklagte hatte zudem im Rahmen seines Rechts, Ergänzungsfragen zu stellen, mehrmals Gelegenheit, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers zu überprüfen. Zwar war das Verhalten der Frau nach der Tat sonderbar, verliess sie doch die Wohnung nicht umgehend; auch versuchte sie später mehrmals, den Angeklagten telefonisch zu erreichen. Das "Verhalten von Opfern sexueller Gewalt stimmt aber oft nicht mit alltagstheoretischen Vorstellungen überein", so das Obergericht. Die Aussagen des Beschuldigten enthielten hingegen eine Vielzahl von Widersprüchen sowie Erinnerungslücken und erwiesen sich insgesamt als nicht glaubhaft.
Weil der wegen schwerer Sexualdelikte bereits einschlägig vorbestrafte Angeklagte eine psychische Störung mit schädlichem Gebrauch von Cannabis aufweist, schoben die Gerichte die fünfjährige Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Massnahme auf. Die (zusätzliche) Busse von Fr. 500.00 wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz hatte der Angeklagte von Beginn weg akzeptiert.
Obergerichtsentscheid vom 30. November 2016, SBR.2016.5
Bundesgerichtsentscheid vom 14. Dezember 2017, 6B_434/2017
Thomas Soliva, Medienstelle des Thurgauer Obergerichts
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