Medienmitteilung des Thurgauer Obergerichts
Heroindealer muss nicht ins Gefängnis
Das Bezirksgericht Weinfelden verurteilte einen 43-jährigen IV-Rentner zu einer teilbedingten Freiheitstrafe von 28 Monaten, von denen er 12 Monate absitzen müsste. Das Obergericht reduziert die Strafe auf 24 Monate und ordnet den bedingten Vollzug für die gesamte Strafe an.
Der Schweizer verkaufte im Raum Weinfelden während rund eines Jahres 800 g Heroingemisch (200 g reines Heroin) und erzielte einen Nettoerlös von rund 24'000 Franken. Damit finanzierte er seinen beträchtlichen Eigenkonsum. Ferner übernahm er als Zahlung für zwei Heroinverkäufe einen Laptop, von dem er wusste oder hätte annehmen müssen, dass er gestohlen war. Schliesslich dealte er während der laufenden Strafuntersuchung nochmals für kurze Zeit mit Heroin. Den Schuldspruch des Bezirksgerichts wegen qualifizierter und einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Hehlerei akzeptierte der Angeklagte. Er beantragte aber mit Berufung, die teilbedingte Freiheitsstrafe von 28 Monaten gemäss Urteil der Vorinstanz sei zu reduzieren, und es sei ihm für die gesamte Strafe der bedingte Vollzug zu gewähren.
Das Obergericht folgte dem Antrag. Der Angeklagte spielte zwar keine unbedeutende Rolle im Weinfelder Betäubungsmittelhandel, und die Drogenmenge war beachtlich. Zu seinen Gunsten sprach aber, dass er in der Endverbraucherszene und damit auf der untersten Hierarchiestufe tätig war. Der Angeklagte handelte ferner allein, war nicht Mitglied einer Organisation und betrieb den Handel nicht international oder überregional. Zudem war er selbst schwer drogenabhängig und dealte hauptsächlich zur Finanzierung seines Eigenkonsums. Anders als die Vorinstanz ging das Obergericht nicht von einer schweren, sondern von einer mittelschweren bis schweren objektiven Tatschuld aus. Zu berücksichtigen war aufgrund der Sucht auch eine leicht- bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit, was schliesslich zu einem höchstens mittelschweren Verschulden führte. Die Vorstrafen und die Delinquenz während der Strafuntersuchung wirkten sich straferhöhend aus. Die freiwillige Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe und die mehrjährige Drogenabstinenz waren hingegen positiv zu gewichten. Damit erschien unter Berücksichtigung aller Umstände eine Freiheitsstrafe, die grundsätzlich den bedingten Vollzug gerade noch ermöglicht (24 Monate), angemessen.
Die Lebensumstände des Angeklagten hatten sich in den letzten Jahren entscheidend ins Positive entwickelt. Er konsumiert keine Drogen mehr, wurde nicht mehr straffällig und scheint sich in die Gesellschaft integriert zu haben. Angesichts dieser besonders günstigen Verhältnisse konnte dem Angeklagten für die gesamte Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug gewährt werden. Die Probezeit setzte das Obergericht auf fünf Jahre fest.
Obergerichtsentscheid vom 3. Juli 2017, SBR.2016.29
Der Entscheid ist rechtskräftig.
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