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Drei Jahre Freiheitsstrafe für Internetbetrug und Urkundenfälschung

Das Obergericht verurteilte eine Frau im Dezember 2015 wegen gewerbsmässigen Betrugs,Urkundenfälschung und Beschimpfung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten; 12 Monate sind zu vollziehen. Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid.

Die Angeklagte bot zwischen 2009 und 2013 auf Internetplattformen Smartphones an, die sie nie besass, und kassierte im Voraus den Verkaufspreis. Zudem bezeichnete sie einen Käufer in einer E-Mail als "Arschloch". Ferner bestellte sie bei einem Grossverteiler unter Angabe falscher Rechnungsadressen online Lebensmittel, orderte mit einer gefälschten Identität bei der Swisscom Telefonanschlüsse und liess sich schliesslich von einem Computerunternehmen Geräte liefern, ohne zu bezahlen. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf rund 50'000 Franken. Das Bezirksgericht Münchwilen und das Obergericht hielten das Vorgehen der Angeklagten für arglistig. Den Geschädigten sei nicht zuzumuten gewesen, die Angaben näher zu überprüfen; eine Opfermitverantwortung sei zu verneinen.

Schweres Verschulden, aber recht gute Bewährungsaussichten

Sowohl das Bezirksgericht als auch das Obergericht hielten eine Freiheitsstrafe von drei Jahren für angemessen. Im Gegensatz zur Vorinstanz setzte das Obergericht aber den zu vollziehenden Teil der Strafe auf 12 Monate statt auf 18 Monate fest. Ausschlag gab dabei die familiäre Situation der Frau - sie ist alleinerziehende Mutter von drei Kindern - sowie das Bestreben, ihr Leben und ihre finanzielle Situation zu ordnen. Allerdings seien, so das Obergericht, das Mass des Unrechtsgehalts zu gross und die Bewährungsaussichten nicht so positiv, um den vollzieh-baren Teil der Strafe in die Nähe des Minimums von sechs Monaten zu reduzieren. Das Bun-desgericht wies die Beschwerde der Angeklagten ab, mit der diese eine bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten beantragt hatte.

Entscheide des Obergerichts vom 9. Dezember 2015 und des Bundesgerichts vom 23. Juni 2016 (6B_312/2016)

Thomas Soliva, Medienstelle des Thurgauer Obergerichts

Promenadenstrasse 12A
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