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Medienmitteilung des Thurgauer Obergerichts

Fristlose Entlassung wegen unterlassener sofortiger Krankheitsmeldung

Ein Arbeitnehmer war krank geschrieben und nicht zur Arbeit erschienen. Da er dies der Arbeitgeberin nicht sofort meldete und sie ihn telefonisch auch nicht erreichen konnte, entliess sie ihn zu Recht fristlos.

Ein Arbeitnehmer blieb der Arbeit ohne Benachrichtigung der Arbeitgeberin fern, worauf diese ihn am dritten Tag fristlos entliess. Er sei unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen; sämtliche Versuche, in zu kontaktieren, seien gescheitert. Der Arbeitnehmer reichte gleichentags ein ärztliches Zeugnis ein, das ihm für die fragliche Abwesenheit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte, allerdings erst einen Tag später bei der Arbeitgeberin einging.

Der Arbeitnehmer focht die fristlose Kündigung erfolglos an. Sowohl die kantonalen Instan-zen   die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Frauenfeld und das Obergericht   als auch das Bundesgericht wiesen seine Klage ab. Der Arbeitnehmer konnte nicht beweisen, dass er seinen Vorgesetzten seine Absenz gemeldet hatte. Er machte auch nicht geltend, er habe wegen der Krankheit oder aus anderen Gründen die Arbeitgeberin nicht informieren können.

Treuepflicht gebietet umgehende Abmeldung

Zwar war der Arbeitnehmer unverschuldet arbeitsunfähig und damit entschuldigt der Arbeit ferngeblieben; seine Absenz begründete daher keinen Grund für eine fristlose Entlassung. Aber bereits aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers (Art. 321a OR) ergibt sich laut Bundesgericht, "dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über nicht vorhersehbare Absenzen, wie beispielsweise eine Krankheit, umgehend zu informieren hat". Diese Pflicht war ferner in einer klaren Weisung im Mitarbeiterhandbuch bekräftigt. Indem der Arbeitnehmer die sofortige Krankheitsmeldung unterliess, beging er eine schwerwiegende Pflichtverletzung, so dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeberin nicht mehr zumutbar war. Die fristlose Entlassung erweist sich daher auch ohne vorgängige Verwarnung als zulässig.

Obergerichtsentscheid vom 28. Juni 2016; BGE vom 1. Dezember 2016, 4A_521/2016

Thomas Soliva, Medienstelle des Thurgauer Obergerichts

Promenadenstrasse 12A
8500 Frauenfeld
Tel. 058 345 33 33
Fax 058 345 33 34
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