Medienmitteilung des Thurgauer Obergerichts
Nachtclubbesuch endet mit einer Anklage wegen Vergewaltigung
Ein 30-jähriger Schweizer hatte gegen den Willen einer osteuropäischen Prostituierten nach zunächst einvernehmlichem Sex versucht, den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Deswegen verurteilte ihn das Obergericht wegen versuchter Vergewaltigung.
Der Angeklagte hatte mit einer Prostituierten auf deren Zimmer Geschlechtsverkehr. Bereits dabei kam es zu Spannungen wegen unterschiedlicher Auffassungen über die verbleibende und noch zu bezahlende Zeit. Unter anderem klappte der Angeklagte sein Sackmesser auf und machte mit seinem Zeigefinger eine Schnittbewegung an seinem Hals. Zudem verhielt er sich beim Geschlechtsverkehr teilweise aggressiv (Festhalten, Schläge, Bisse). Ferner - so die Frau - habe er mit bedrohlichen Blicken von Zeit zu Zeit nach dem Sackmesser geschaut. Aufgrund dieses Verhaltens empfand sie den Geschlechtsverkehr zunächst als belastend, billigte ihn aber dennoch. Jedenfalls sei das Gegenteil - so das Obergericht - nicht rechtsgenüglich erstellt. Nach Ablauf der bezahlten Zeit habe die Frau den Beischlaf zwar abgelehnt. Es bestünden aber ebenfalls nicht zu unterdrückende Zweifel, ob der Angeklagte dies gewusst habe. Bis zu diesem Moment sei der Tatbestand der Vergewaltigung daher nicht erfüllt.
In der letzten Phase stand die Frau auf und zog sich ein Kleid über. Der Angeklagte warf sie zweimal aufs Bett zurück, wobei sich einige Latten des Bettrostes lösten. Er wollte den Geschlechtsverkehr fortsetzen, da er noch keinen Orgasmus gehabt hatte. Der Frau gelang es, sich auf die Bettkante zu setzen. Zum Beischlaf kam es nicht mehr. Schliesslich liess er sie das Zimmer verlassen. Die Frau muss diese Situation als bedrohlich empfunden haben. Zudem kam es zu physischer Gewaltanwendung, allerdings ohne Geschlechtsverkehr. Deshalb hielten das Bezirksgericht Frauenfeld und das Obergericht den Angeklagten der versuchten Vergewaltigung für schuldig. Hinzu kamen weitere Schuldsprüche wegen Tätlichkeit (Übergriffe in der ersten Phase des Beischlafs), Raub - im Anschluss an den Nachtclubbesuch entwendete der Angeklagte einem Taxifahrer gewaltsam das Portemonnaie -, Sachbeschädigung und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der Angeklagte hatte zur Tatzeit (ca. 3 Uhr) eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.92‰ und höchstens 3.29‰; ferner wurde der Cannabiswirkstoff "THC" nachgewiesen. Er war daher laut psychiatrischem Gutachten mittelgradig vermindert schuldfähig, was zu einer Strafmilderung führte. Ferner gelang es ihm, seine Lebensverhältnisse deutlich zu stabilisieren. Deshalb setzte das Obergericht die Freiheitsstrafe auf 24 Monate unbedingt fest. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten ordnete es eine ambulante Massnahme an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe auf, um die seit zweieinhalb Jahren gezeigten Resozialisierungsbemühungen nicht zu gefährden.
Obergerichtsurteil vom 5. / 29. September 2016, SBR 2016.22
Der Entscheid ist rechtskräftig.
Thomas Soliva, Medienstelle des Obergerichts Thurgau
Promenadenstrasse 12A
8500 Frauenfeld
Tel. 058 345 33 33
Fax 058 345 33 34
medienstelle.ogNULL@tg.ch
www.obergericht.tg.ch