Medienmitteilung des Thurgauer Obergerichts
Keine versuchte Tötung, sondern Gefährdung des Lebens
Das Obergericht verurteilte einen Angeklagten unter anderem wegen versuchter Gefährdung des Lebens, weil er bei einer tätlichen Auseinandersetzung seine Schwester mehrmals gewürgt hatte.
Zwischen den Geschwistern herrschte seit längerem ein angespanntes Verhältnis. Im Oktober 2010 kam es zu einem tätlichen Streit. In dessen Verlauf würgte der Angeklagte seine Schwester mehrmals, sodass sie blau anlief und in Atemnot geriet. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte dies als versuchte vorsätzliche Tötung; aufgrund der Umstände sei anzunehmen, der Angeklagte habe seine Schwester töten wollen. Weitere Vorwürfe waren Morddrohungen sowie eine versuchte schwere Körperverletzung. Der Angeklagte ging mit einem Küchenmesser auf einen Arbeitskollegen los; dieser konnte sich aber in sein Auto retten. Ferner drohte der Angeklagte verschiedenen Personen, sie "umzulegen". Schliesslich verursachte er in fahrunfähigem Zustand einen Verkehrsunfall und konsumierte verschiedentlich Marihuana. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Freiheitsstrafe von sieben Jahre sowie eine Busse von Fr. 300.00.
Tötungs und Verletzungsabsicht nicht erwiesen
Das Bezirksgericht Kreuzlingen und das Obergericht sprachen den Angeklagten vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung frei, hielten ihn aber der versuchten Gefährdung des Lebens für schuldig. Die Absicht, seine Schwester zu töten, sei dem damals wutentbrannten Angeklagten nicht zu beweisen. Hingegen habe er in seinem Zorn ihr Leben gefährdet. Ihm habe bewusst sein müssen, dass das Würgen mit einer "nicht gerade unerheblichen Intensität über eine gewisse Dauer" lebensgefährlich sei. Glücklicherweise sei ein Kollege hinzugekommen; hätte ihn dieser nicht von der Schwester weggerissen, wäre sie in unmittelbare Lebensgefahr geraten. Auch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil eines Arbeitskollegen sprach das Obergericht den Angeklagten frei. Als er mit dem Messer in der Hand dem Kollegen nachgerannt sei und dieses in seine Richtung geworfen habe, sei der Mann bereits im Wagen gesessen. Zudem sei im Zweifel für den Angeklagten anzunehmen, er habe den Arbeitskollegen nicht verletzen, sondern ihm drohen wollen. Das Obergericht bestätigte somit das Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vollumfänglich und verurteilte den Angeklagten wegen versuchter Gefährdung des Lebens, mehrfacher Drohung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (drei Jahre Probezeit) und zu einer Busse von Fr. 150.00.
Urteil des Obergerichts vom 29. Februar / 12. Mai 2016
Der Entscheid ist rechtskräftig.
Thomas Soliva, Medienstelle des Obergerichts Thurgau
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