Medienmitteilung des Thurgauer Obergerichts
Betrugsvorwurf im Zusammenhang mit einem Grundstück
Ein Ehepaar soll eine Frau im Zusammenhang mit einem Landerwerb auf Sardinien um eine halbe Million Franken betrogen haben. Das Obergericht spricht beide vom Betrugsvorwurf frei.
Die Staatsanwaltschaft warf einem Ehepaar vor, es habe eine Frau dazu gebracht, einen Vertrag zu unterzeichnen. Darin habe sich die Geschädigte verpflichtet, dem Ehepaar 530‘000 Franken zu bezahlen, damit dieses für sie von einem auf Sardinien gelegenen Grundstück sieben Hektaren erwerbe. Mit verschiedenen Handlungen hätten die Angeklagten zuvor das Vertrauen der Geschädigten erworben. Die Ehefrau habe sich mehrfach mit ihr an verschiedenen Orten in der Schweiz getroffen, sich von der Geschädigten ein Darlehen über 20‘000 Franken geben lassen und dieses hernach rechtzeitig zurückbezahlt. Ferner habe das Ehepaar ihr versprochen, 150'000 Franken würden an den Kaufpreis angerechnet; diesen Betrag hatte die Geschädigte den Angeklagten in einem anderen Zusammenhang zu einem früheren Zeitpunkt gegeben und nie zurückerhalten. Schliesslich habe das Ehepaar der Geschädigten einen Kontakt zu einer Familie vermittelt, die über die Angeklagten vorgängig Land auf Sardinien erworben habe. Neben dem zu verrechnenden Betrag von 150'000 Franken überwies die Frau dem Ehepaar 380'000 Franken.
Im Zweifel für den Angeklagten
Wegen Betrugs verurteilte das Bezirksgericht Kreuzligen die Ehefrau zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und den Ehemann zu 18 Monaten bedingt; ferner verpflichtete es die beiden, der Geschädigten rund 380'000 Franken zu bezahlen. Das Obergericht bezweifelte hingegen, ob die Angeklagten tatsächlich bei Vertragsschluss schon die Absicht hatten, den Vertrag nicht zu erfüllen. Hauptzweck des Vertrags sei nicht der Erwerb eines Grundstücks in Sardinien für die Geldgeberin gewesen. Vielmehr hätte das Grundstück überbaut und die Häuser mit Gewinn verkauft werden sollen. Es sei gerichtsnotorisch, dass es bei solchen Projekten zu Verzögerungen und Streitigkeiten komme. Zudem regle der Vertrag verschiedene Punkte gar nicht oder unpräzis (z.B. Gewinnverteilung). Daher entstünden fast zwangsläufig Differenzen zwischen den Vertragsparteien, ohne dass der einen Seite eine Täuschungsabsicht unterstellt werden könne. Deshalb sprach das Obergericht das Ehepaar gemäss dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" vom Vorwurf des Betrugs frei; die Forderung der Geschädigten verwies es auf den Zivilweg.
Urteil des Obergerichts vom 20. Januar / 31. Mai 2016
Der Entscheid ist rechtskräftig.
Thomas Soliva, Medienstelle des Obergerichts Thurgau
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