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Medienmitteilung des Thurgauer Obergerichts

Ungehorsam gegen eine richterliche Anordnung und Verstösse gegen das Bau- und Ausländergesetz

Das Obergericht verurteilte einen Geschäftsmann wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und Verstössen gegen das Planungs- und Baugesetz sowie das Ausländergesetz. Es hätte allerdings eine wesentlich höhere Strafe ausgefällt.

Das Bezirksgericht Kreuzlingen und das Obergericht hielten es für erwiesen, dass der deutsche Geschäftsmann sich nicht vorschriftsgemäss in Kreuzlingen angemeldet hatte. Ferner missachtete der pensionierte Rechtsanwalt als Verantwortlicher einer GmbH den an diese gerichteten richterlichen Befehl zur Räumung der Büroräume. Zudem baute er - stets ohne entsprechende Baubewilligung - in seiner Liegenschaft den Keller zu Wohnzwecken um, installierte einen Lift und erstellte eine Stützmauer sowie eine seitliche Verglasung des Sitzplatzes; schliesslich errichtete er vorschriftswidrig zwei Geräteschuppen und ein neun Meter langes Rebenspalier.

Keine Einsicht und Reue

Die Einwände des Angeklagten gegen den Schuldspruch wies das Obergericht allesamt ab. Zudem habe das Bezirksgericht das Verschulden des Angeklagten zu Recht als "relativ erheblich" taxiert. Es scheine, so das Obergericht, "dass sich der Berufungskläger schlichtweg um die Einhaltung von Rechtsnormen foutiert." Auch verfüge der Angeklagte über ein Vielfaches des von ihm angegebenen Einkommens von 850 Euro pro Monat.

Zu milde Strafe

Angesichts des uneinsichtigen Verhaltens, der wiederholten Gesetzesverstösse und der Vorstrafen erscheine die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von 4'000 Franken "als deutlich zu milde". Angemessen wären für die mehrfache Verletzung des Baugesetzes eine Busse von 6'000 bis 8'000 Franken und für den Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung und die Über-tretung gegen das Ausländergesetz Bussen von je 500 Franken. Wegen des Schlechterstellungsverbots - die Staatsanwaltschaft hatte den Entscheid akzeptiert - konnte das Obergericht die vom Bezirksgericht ausgesprochene Busse aber nicht erhöhen.

Entscheid des Obergerichts vom 13. April / 30. Juni 2016 (SBR.2015.75)
Der Entscheid ist nicht rechtskräftig.

Thomas Soliva, Medienstelle des Obergerichts Thurgau

Promenadenstrasse 12A
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