Medienmitteilung des Thurgauer Obergerichts
12 Monate unbedingt wegen Diebstahls
Wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs verurteilte die Thurgauer Justiz einen Mann zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
Das Bezirksgericht Frauenfeld sowie das Obergericht hielten für erwiesen, dass der 57-Jährige im Sommer 2014 in Diessenhofen in ein Gartencenter einbrach. Dabei richtete er einen Sach-schaden von rund 3'000 Franken an. Er stahl Wildkameras, Jagdhörner, eine Registrierkasse, einen Laptop, Bargeld und anderes Deliktsgut im Wert von 13'400 Franken. Einige Tage später entwendete er aus einem Laden in Romanshorn diverse Bilder und Geld im Wert von knapp 7'300 Franken. Ferner verschaffte er sich gewaltsam Zutritt zum Schwimmbadkiosk in Romanshorn, richtete einen Sachschaden von 4'000 Franken an und entwendete Waren (vorab Zigaretten) für 450 Franken. Schliesslich stahl er in einem Warenhaus in Schaffhausen drei Damenhosen im Wert von 85 Franken, obwohl er 560 Franken Bargeld bei sich hatte. Damit machte sich der Angeklagte des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des geringfügigen Diebstahls schuldig. Von weiteren Vorwürfen wurde er freigesprochen.
Während laufender Strafuntersuchung delinquiert
Der Angeklagte beging diese Delikte einige Monate nach seiner Entlassung aus einer mehrjährigen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie während eines laufenden Strafverfahrens betreffend gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl sowie Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und weitere Delikte. Das Obergericht hatte ihn deswegen rechtskräftig zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Für die nach der Entlassung aus dem Strafvollzug begangenen Delikte hielt das Obergericht eine 12-monatige Freiheitsstrafe und 300 Franken Busse (für den geringfügigen Diebstahl) angesichts des erheblichen Verschuldens und der grossen kriminellen Energie für angemessen. Eine Geldstrafe würde beim mittellosen Beschuldigten ihre Wirkung verfehlen, zumal er sich - so das Obergericht - "trotz vieler und auch langer Freiheitsstrafen nicht von erneuter Delinquenz abhalten liess". Unter Berücksichtigung des Vorlebens, der mangelnden Einsicht und der fehlenden Reue sei dem Angeklagten "eine äusserst schlechte Prognose zu stellen". Unter diesen Umständen sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
Obergerichtsurteil vom 8. Juni / 21. Juli 2016
Der Entscheid ist nicht rechtskräftig.
Thomas Soliva, Medienstelle des Obergerichts Thurgau
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