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Medienmitteilung des Thurgauer Obergerichts

Unaufmerksamkeit bei Kreiselausfahrt

Eine Autolenkerin erfasst bei der Ausfahrt aus dem Schwaderloh-Kreisel einen Radfahrer und verletzt ihn leicht. Vor Gericht wehrt sie sich erfolglos gegen den Vorwurf mangelnder Aufmerksamkeit am Steuer und gegen die Busse von 350 Franken.

Eine 22-jährige Autolenkerin fuhr von der Bernrainstrasse in Kreuzlingen über den Schwaderloh-Kreisel in Richtung Autobahn A7. Gleichzeitig überquerte ein Radfahrer die Zufahrtsstrasse zur A7 auf dem dafür vorgesehenen Radweg. Er hatte die Verkehrsinsel fast erreicht, als die nach rechts in die erste Kreiselausfahrt abbiegende Autolenkerin mit dem Hinterrad des Velofahrers zusammenstiess. Dieser kam zu Fall und verletzte sich leicht. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen büsste die Autofahrerin mit Strafbefehl wegen fahrlässiger einfacher Verkehrsre-gelverletzung mit 350 Franken. Dagegen erhob die Lenkerin Einsprache und verlangte vor Gericht einen Freispruch.

Einsprache abgewiesen

Sowohl das Bezirksgericht Kreuzlingen als auch das Obergericht als Berufungsinstanz hielten die Einwände der Automobilistin für unbegründet. Zwar sei sie gegenüber dem Velofahrer vortrittsberechtigt gewesen. Entscheidend sei aber, ob sie genügend aufmerksam gewesen sei. Sie habe auf dem Unfallplatz ausgesagt, den Radfahrer im letzten Moment gesehen zu haben; sie habe bei der Ausfahrt auf die Uhr im Fahrzeug geschaut und den Velofahrer daher zu spät wahrgenommen. Selbst wenn auf ihre späteren Aussagen abgestellt würde, wonach sie vor der Einfahrt in den Kreisel auf die Uhr geschaut und den Velofahrer gesehen habe, wäre ihr mangelnde Aufmerksamkeit vorzuwerfen. Nach der Einfahrt in den Kreisel hätte sie ihre Aufmerksamkeit sofort in Richtung der beabsichtigten ersten Ausfahrt des Kreisels richten müssen. Dann hätte sie entweder rechtzeitig bremsen oder dem Hinterrad des Radfahrers nach rechts ausweichen können. Sie habe somit der Ausfahrt aus dem Kreisel nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt. Die Kollision wäre auch zu vermeiden gewesen, wenn die Autolenkerin sich innerhalb ihrer Fahrbahnhälfte vorschriftsgemäss möglichst an den rechten Strassenrand gehalten hätte.

Das Obergericht bestätigte somit den Schuldspruch wegen fahrlässiger einfacher Verkehrsregelverletzung und die Busse von 350 Franken. Daneben muss die Autolenkerin insgesamt 5'550 Franken Verfahrenskosten bezahlen. Die Gebüsste zog den Fall an das Bundesgericht weiter.

Obergerichtsurteil vom 30.März 2016 (beim Bundesgericht hängig)
Der Entscheid ist nicht rechtskräftig.

Thomas Soliva, Medienstelle des Obergerichts Thurgau

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