Medienmitteilung des Thurgauer Obergerichts
Urteil gegen einen Mitangeklagten im Fall Kümmertshausen aufgehoben
Das Obergericht erklärte Ende 2015 die Abtrennung des Verfahrens gegen einen von mehreren Beschuldigten für unzulässig und das entsprechende Urteil für nichtig. Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid.
Die Staatsanwaltschaft beschuldigt mehrere türkische Staatsangehörige, im Jahr 2010 in Kümmerthausen einen 53-jährigen Mann getötet zu haben. Sie trennte das Verfahren gegen einen der Angeklagten vom Verfahren der übrigen Beschuldigten ab und klagte ihn im abgekürzten Verfahren wegen Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung und zur versuchten Erpressung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz an. Das Bezirksgericht Kreuzlingen verurteilte ihn im März 2015 zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Gegenseitige Schuldzuweisung
Ein Mitangeklagter focht die Verfahrenstrennung beim Obergericht an. Dieses schützte die Beschwerde und stellte fest, die Anklageschrift und das Urteil des Bezirksgerichts gegen den Mitbeschuldigten seien nichtig. Die Aussagen der Angeklagten würden stark voneinander abweichen. Wenn ein solch umstrittener Sachverhalt vorliege und es sich um ein Kapitalverbrechen handle, bei dem die Staatsanwaltschaft teilweise Freiheitsstrafen von über 15 Jahren beantrage, sei eine Abtrennung des Verfahrens gegenüber einzelnen Mitbeschuldigten nicht zulässig.
Neue Anklage gegen den Mitbeschuldigten
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des bereits verurteilten Mitangeklagten ab und bestätigt den Entscheid des Obergerichts. Die Staatsanwaltschaft muss gegen den Mitbeschuldigten eine neue Anklage verfassen, damit das Bezirksgericht diesen zusammen mit den übrigen Angeklagten beurteilen kann.
BGE vom 23.5.2016, 1B_11/2016, und Obergerichtsentscheid vom 12.11.2015
Thomas Soliva, Medienstelle des Thurgauer Obergerichts
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