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Verhaltensrichtlinien für Richterinnen und Richter


Verhaltensrichtlinien für Richterinnen und Richter

(verabschiedet an der Plenarsitzung vom 5. Juli 2021)

Präambel

Das Obergericht des Kantons Thurgau übt nach § 55 Kantonsverfassung die Aufsicht über die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit aus. Als höchste kantonale Instanz in Straf- und Zivilsachen ist sich das Obergericht seiner besonderen Verantwortung für das Vertrauen in die Justiz bewusst. Oberrichterinnen und Oberrichter beachten sowohl in ihrer amtlichen Tätigkeit als auch als Privatpersonen die nachfolgenden Verhaltensrichtlinien, um das Vertrauen in die Justiz zu bewahren und zu mehren. Das Obergericht berücksichtigt die Verhaltensrichtlinien zudem in seiner Aufsichtstätigkeit.


A.  Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit


B.   Amtsführung


C.    Aussergerichtliche Tätigkeit und Öffentlichkeit