Direkt zum Inhalt springen

Medienmitteilung des Thurgauer Obergerichts

Medien prangerten ein Marketingsystem zu Recht als schneeballähnlich an.

Die Sendungen "Kassensturz" und "Espresso" verletzten die Persönlichkeit und Geschäftsverhältnisse eines Unternehmens nicht, als sie diesem in mehreren Beiträgen unter anderem vorwarfen, es betreibe eine schneeballartige Mitgliederwerbung und weise sektiererische Züge auf.

Das Unternehmen stellte Kosmetika sowie Nahrungs(ergänzungs)mittel her und vertrieb seine Produkte über ein Multi-Level-Marketing-System, eine Art des Direktvertriebs. Bereits tätige Verkäufer gewannen weitere Verkaufsmitarbeiter (Subunternehmer), und die Vergütungen der Verkäufer der Vorstufen waren von der Verkaufstätigkeit der nachgelagerten Verkäuferstufen abhängig. "Kassensturz" (Fernsehen SRF 1) und "Espresso" (Radio SRF 1) berichteten in mehreren Beiträgen darüber und warnten vor einem schneeballähnlichen System; sie warfen dem Unternehmen vor, Mitglieder würden schneeballartig neue Mitglieder anwerben und auf diese Weise das Geld in einer Pyramide über mehrere Stufen von unten nach oben spülen. Die Beiträge wurden auch im Internet publiziert.

Klage gegen die SRG durch alle Instanzen erfolglos
Das Unternehmen sah sich in seiner Persönlichkeit verletzt sowie in seinen Geschäftsverhältnissen herabgesetzt und verklagte die SRG. Es beantragte die Löschung aller Beiträge und Leserkommentare auf der Webseite der SRG, die Publikation des Urteils auf deren Webseite und den Hinweis auf das Urteil in den Sendungen "Kassensturz" und "Espresso". Bezirksgericht und Obergericht wiesen die Klage ab. Das Geschäftsmodell des Unternehmens weise Parallelen zu einem unzulässigen Schneeballsystem auf. "Das Anwerben neuer Distributoren und nicht der Produkteverkauf an Endkunden steht im Vordergrund der Tätigkeit", so das Obergericht. Das Auftreten der Protagonisten des Unternehmens könne als missionarisch und sektiererisch empfunden werden. Damit sei der geschilderte Sachverhalt im Kern wahr. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass die Medien darüber kritisch berichteten, wobei dies in Konsumentensendungen wie "Kassensturz" und "Espresso" durchaus bissig getan werden dürfe. Schliesslich handle es sich für jedermann erkennbar um anwaltschaftlichen Journalismus. Entsprechend sei die Berichterstattung zulässig.

Das Bundesgericht trat nun auf die vom Unternehmen erhobene Beschwerde nicht ein. Damit ist der Obergerichtsentscheid rechtskräftig.

Obergerichtsentscheid vom 26. Januar / 2. März 2017, ZBR.2016.30
BGE vom 29. Januar / 9. Februar 2018, 5A_259/2017

Thomas Soliva, Medienstelle des Thurgauer Obergerichts

Promenadenstrasse 12A
8500 Frauenfeld
Tel. 058 345 33 33
Fax 058 345 33 34
medienstelle.ogNULL@tg.ch
www.obergericht.tg.ch