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Medienmitteilung des Thurgauer Obergerichts

Sechseinhalb Jahre Freiheitsstrafe wegen Verbrechen im Rotlichtmilieu

Wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher Förderung der Prostitution, versuchter Erpressung und Betrugs verurteilt das Obergericht einen heute knapp 45-Jährigen zu sechseinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Es bestätigt damit das Urteil des Bezirksgerichts Frauenfeld.

Der Angeklagte war für die Zuteilung der Prostituierten auf verschiedene einschlägige Thurgauer Lokale im Rotlichtmilieu zuständig. Drei Osteuropäerinnen führte er je nach Bedarf in die entsprechenden Etablissements, suchte sie dort regelmässig auf und kassierte einen Teil ihrer Einkünfte. Aufgrund ihrer prekären finanziellen Situation und ihrer Abhängigkeit vom Angeklagten - er war jeweils ihre einzige oder die Hauptbezugsperson - konnten die Frauen sich nicht gegen die teilweise Abschöpfung des Dirnenlohns und die Bestimmung ihres Einsatzortes wehren. Durch diese Überwachung bei ihrer Tätigkeit beschränkte der Angeklagte ihre Handlungsfreiheit; sie konnten ihr Gewerbe nicht mehr ihrem eigenen Willen entsprechend ausüben (Förderung der Prostitution). Als eine Prostituierte sich weigerte, ihm weiterhin 20 Franken pro Arbeitstag abzugeben, drohte er ihr, dafür zu sorgen, dass sie nicht weiter für ihn beziehungsweise in den entsprechenden Lokalen arbeiten könne (versuchte Erpressung). Zudem erzwang er bei drei Frauen den Geschlechtsverkehr gegen deren Willen (Vergewaltigung). Schliesslich brach der Angeklagte sich bei einer Schlägerei vor einem Nachtclub das Handgelenk. Der SUVA meldete er wahrheitswidrig, sich die Verletzung bei einem Treppensturz zugezogen zu haben. Die SUVA sah in der Folge von einer Kürzung ihrer Leistungen ab und bezahlte rund 12'000 Franken mehr, als sie hätte leisten müssen.

Der Angeklagte anerkannte den Betrug zulasten der SUVA. Ferner gestand er zu, eine der Prostituierten kontrolliert zu haben; die anderen hingegen hätten ihm freiwillig eine Tagespauschale abgegeben und seien nicht von ihm abhängig gewesen. Er habe auch niemanden vergewaltigt oder erpresst.

Bezirks- und Obergericht erachteten indessen die Aussagen der Frauen als glaubhaft. Aufgrund des dominanten Auftretens, der körperlichen Erscheinung des Angeklagten und des augenscheinlichen Machtgefälles fürchteten sie sich vor ihm und taten, was er von ihnen verlangte. Das Obergericht bestätigte deshalb die Verurteilung wegen Vergewaltigung in drei Fällen, mehrfacher Förderung der Prostitution, versuchter Erpressung und Betrugs zu 61/2 Jahren Freiheitsstrafe. Ferner muss der Angeklagte einer der Prostituierten, die sich als Privatklägerin am Strafverfahren beteiligte, eine Genugtuung von 6'000 Franken und überdies die Verfahrenskosten von rund 70'000 Franken bezahlen.

Obergerichtsentscheid vom 9. August / 17. November 2017, SBR.2016.47

Der Entscheid ist nicht rechtskräftig.

Thomas Soliva, Medienstelle des Thurgauer Obergerichts

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