Direkt zum Inhalt springen

Medienmitteilung des Thurgauer Obergerichts

Mehrjährige Freiheitsstrafe für zwielichtige Geschäftsidee

Das Obergericht verurteilt einen einschlägig vorbestraften 48-Jährigen wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung und Verleumdung zu 25 Monaten unbedingt und widerruft den bedingten Vollzug für eine frühere Freiheitsstrafe von 10 Monaten.

Der Angeklagte unterbreitete den Geschädigten eine Geschäftsidee im Bereich Natelhandel, zu deren Realisierung er Kapital benötige. Die Geschädigten gewährten ihm Darlehen zwischen 7'000 und 140'000 Franken. Diese Mittel verwendete der Beschuldigte indessen nicht verabredungsgemäss und zweckgebunden, sondern investierte sie unter anderem in eine Liegenschaft seiner damaligen Partnerin und finanzierte damit seinen Lebensunterhalt. Um seine Zahlungsfähigkeit vorzugaukeln und die geforderte Rückzahlung der Darlehen hinauszuzögern, unterbreitete er den Darlehensgebern gefälschte Bankauszüge und Vermögensaufstellungen. Zudem behauptete er wider besseres Wissen, seine damalige Lebenspartnerin habe ihm gewährte Darlehen veruntreut.

Antrag auf eine bedingte Strafe chancenlos
Sowohl vor dem Bezirksgericht Münchwilen als auch mit Berufung vor Obergericht hatte der Angeklagte erfolglos lediglich die Verurteilung wegen mehrfacher Veruntreuung und Urkundenfälschung als leichten Fall, eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten und den Verzicht auf den Widerruf der alten bedingten Strafe gefordert. Beide Instanzen folgten indessen dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft, verurteilten ihn zu 25 Monaten Freiheitsstrafe und widerriefen den bedingten Vollzug der 10-monatigen Freiheitsstrafe aus dem Jahr 2009. Lediglich vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs (in anderem Zusammenhang) sprachen sie ihn frei. Der Verurteilte muss neben den anerkannten Forderungen der Geschädigten von rund 16'500 Franken Verfahrenskosten von 10'300 Franken und - sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben - Verteidigungskosten von 11'000 Franken bezahlen.

Auf die gegen das Obergerichtsurteil erhobene Beschwerde des Angeklagten trat das Bundesgericht am 12. Oktober 2017 nicht ein (6B_861/2017).

Obergerichtsentscheid vom 14. Juni 2017, SBR.2017.5

Der Entscheid ist rechtskräftig.

Thomas Soliva, Medienstelle des Thurgauer Obergerichts

Promenadenstrasse 12A
8500 Frauenfeld
Tel. 058 345 33 33
Fax 058 345 33 34
medienstelle.ogNULL@tg.ch
www.obergericht.tg.ch