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Medienmitteilung des Thurgauer Obergerichts

Häusliche, teils massive Gewalt gegen mehrere Lebenspartnerinnen

Das Obergericht bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen, das einen 30-Jährigen wegen physischer, psychischer und sexueller Gewalttätigkeiten gegenüber seinen jeweiligen Partnerinnen zu 8 Jahren Freiheitsstrafe beziehungsweise einer stationären Massnahme verurteilt hatte.

Die wenige Monate mit dem Angeklagten verheiratete Ehefrau erstattete anfangs 2015 Anzeige gegen ihn. Sie machte geltend, er habe sie geschlagen, getreten, teils bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt und mit dem Tod bedroht. Auch habe er sie gezwungen, Geld von den Konten ihrer Kinder abzuheben. Im Verlauf der Strafuntersuchung konnten die Untersuchungsbehörden drei frühere Freundinnen des Angeklagten ausfindig machen; sie hätten gleiche oder ähnliche, teils gravierendere Gewaltexzesse, insbesondere auch sexueller Natur (Vergewaltigung, Schändung, sexuelle Nötigung), erlebt. Der Angeklagte habe sie terrorisiert und von ihrem früheren Umfeld isoliert. Der Beschuldigte gab lediglich einige wenige Übergriffe zu und bestritt die meisten Vorwürfe. Er machte geltend, die vier Lebenspartnerinnen hätten sich untereinander abgesprochen und sich gegen ihn verschworen. Seine Ex-Frau habe Geld ihrer Kinder veruntreut und wolle dies nun ihm in die Schuhe schieben. Die Ex-Freundinnen stellten ihn zu Unrecht als Monster, Vergewaltiger und Psychopathen dar. Man habe ihn wegen seiner Tätowierungen und seines muskulösen Körperbaus vorverurteilt.

Vorinstanz und Obergericht folgten indessen grösstenteils den Anträgen der Staatsanwaltschaft. Die Aussagen des Beschuldigten und seiner Familie sind wenig überzeugend. Oft konnte der Angeklagte konkrete Ereignisse nicht plausibel erklären. Die Aussagen der mehrmals befragten Lebenspartnerinnen dagegen erwiesen sich als glaubhaft. Die Verschwörungstheorie entbehrte jeder Grundlage. Die bewusste Falschaussage (Lüge) ist deutlich anspruchsvoller als die Aussage über tatsächlich Erlebtes. Falschaussagen über das gesamte Strafverfahren hinweg hätten eine einlässliche Planung und Koordination unter den vier Frauen vorausgesetzt. Zu solchen intellektuellen Leistungen waren sie aber offensichtlich nicht fähig. Zudem hätte die Zeit, seit der sie sich kannten, für eine derart ausgeklügelte Absprache nie ausgereicht. Ferner gab es weitere Beweise wie Fotos von Verletzungen, Berichte von Ärzten und Psychotherapeuten sowie Zeugenaussagen.

Folglich wies das Obergericht die Berufung des Angeklagten ab. Es schützte hingegen jene der Ex-Frau teilweise, die eine höhere als die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von 5'000 Franken verlangte. Wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Vergewaltigung, Schändung, sexueller Nötigung, Gefährdung des Lebens, Nötigung, Drohung, einfacher Körperverletzung (alles mehrfach begangen), Tätlichkeiten, Erpressung, grober Verkehrsregelverletzung und unerlaubten Waffenbesitzes verurteilte das Obergericht den Angeklagten zu 8 Jahren Freiheitsstrafe und ordnete eine stationäre Massnahme an. Ferner muss der Angeklagte an drei der vier Opfer Genugtuungen von 40'000, 30'000 und 15'000 Franken und den Kindern 48'000 Franken Schadenersatz bezahlen.

Obergerichtsentscheid vom 13. Juli 2017, SBR.2017.12
Der Entscheid ist nicht rechtskräftig.

Thomas Soliva, Medienstelle des Thurgauer Obergerichts

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