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Medienmitteilung des Thurgauer Obergerichts

Unverwertbare Beweisausforschung oder verwertbarer Zufallsfund?

In einer Strafuntersuchung wegen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft bei der Hausdurchsuchung auch ein Mobiltelefon. Dessen Auswertung ergab, dass sich darauf Videos befanden, die unter die Straftatbestände der Pornografie und Gewaltdarstellung fallen. Eine Verurteilung wegen dieser beiden Delikte ist allerdings nicht zulässig.

Die Polizei blitzte zwischen Berlingen und Steckborn einen Motorradfahrer, der in der 50er Zone mit 125 km/h unterwegs war und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um netto 71 km/h überschritt. Um die Identität des Lenkers festzustellen, führte die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung beim Halter des Motorrads durch. Dabei beschlagnahmte sie das Motorrad, die Bekleidung (Jacke, Helm, Stiefel) und ein Mobiltelefon des mutmasslichen Verkehrssünders. Dieses liess sie auswerten, um weitere Hinweise auf die Täterschaft herauszufinden. Dabei fand sie (verbotene) pornografische und gewaltdarstellende Videos.

Unzulässige "fishing expeditions" (Beweisausforschung)
Das Obergericht - und schon das Bezirksgericht Frauenfeld - entschieden, eine Verurteilung wegen Pornografie und Gewaltdarstellung gestützt auf diesen Zufallsfund komme nicht in Betracht. Unter Zufallsfunden versteht man die bei Durchsuchungen zufällig entdeckten Beweismittel, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen. Zwar war die Hausdurchsuchung sowie die Sicherstellung des Mobiltelefons - so das Obergericht - verhältnismässig und damit zulässig. Auch die Durchsuchung des Natel-Inhalts nach bestimmten Schlüsselbegriffen wie "geblitzt, Radar, Laser, Motorrad, Geschwindigkeit, Ausweis, schnell, bestimmtes Datum, Polizei" war nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft wollte überprüfen, ob das Geständnis des Halters bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung glaubhaft war und er nicht eine andere Person schützte, wofür gewisse Verdachtsmomente sprachen. Die Untersuchungsbehörden durchsuchten aber das gesamte Mobiltelefon und beschränkten die Suche nicht auf die vorgegebenen Begriffe. Damit überschritten sie "bei der Auswertung den noch zulässigen Rahmen für die Durchsuchung des Mobiltelefons. Die Auswertung der gesamten Mobiltelefondaten war nicht erforderlich und somit unverhältnismässig." Die dadurch gewonnen Beweise (Videodateien) "sind das Ergebnis einer unzulässigen Beweisausforschung" und damit unverwertbare Beweismittel.

Die Verurteilung des Halters wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 6 Monate vollziehbar und 14 Monate bedingt erlassen, waren unbestritten.

Obergerichtsentscheid vom 10. April 2017, SBR.2017.2
Der Entscheid ist rechtskräftig.

Thomas Soliva, Medienstelle des Thurgauer Obergerichts

Promenadenstrasse 12A
8500 Frauenfeld
Tel. 058 345 33 33
Fax 058 345 33 34
medienstelle.ogNULL@tg.ch
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