Direkt zum Inhalt springen

Medienmitteilung des Thurgauer Obergerichts

LactoFama-Beiträge: Obergericht weist Klage gegen Bauern ab

Anders als das Bezirksgericht Arbon entschied das Obergericht, gestützt auf die damals geltenden Statuten der Genossenschaft Thurgauer Milchproduzenten (TMP) bestehe keine Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung von 0,35 Rappen pro Kilogramm Milch an die LactoFama AG.

Die von der Schweizer Milchproduzenten SMP Genossenschaft gegründete LactoFama AG ist eine Selbsthilfeorganisation mit dem Ziel, saisonale Ungleichgewichte auf dem Markt abzufedern. Die Genossenschaft Thurgauer Milchproduzenten (TMP) zog für die LactoFama AG Beiträge (0,35 Rappen pro Kilogramm Milch) ein. Weil ein Bauer sich weigerte, diese Beiträge für das Jahr 2015 zu bezahlen, klagte die TMP ihn vor dem Bezirksgericht Arbon ein. Dieses schützte die Klage und entschied, die Beiträge seien durch die Statuten und den Zweck der Genossenschaft abgedeckt, weil sie der Finanzierung von Massnahmen zur Absicherung von Milchmenge und -preis dienen sollen.

Das Obergericht schützt die Berufung des Bauern
Der unterlegene Bauer gelangte mit Berufung an das Obergericht. Dieses kam zum Schluss, gemäss den (damals geltenden) Statuten obliege die Kompetenz zur Festsetzung des Genossenschaftsbeitrags allein der Generalversammlung. Sie habe somit - innerhalb des von den Statuten vorgegebenen Rahmens - die exakten Beiträge der Mitglieder festzulegen. Unbestritten lag kein Beschluss der Generalversammlung der TMP vor, wonach diese für die Finanzierung der LactoFama AG von ihren Mitgliedern 0,35 Rappen einzuziehen hat. Es war auch kein anderes Organ der TMP befugt, Beiträge festzusetzen. Mit dem Beschluss schliesslich, einen Beitrag zugunsten der LactoFama AG einzuziehen, verpflichtete die Schweizer Milchproduzenten SMP Genossenschaft zwar ihre eigenen Mitglieder, insbesondere die TMP. Deren Mitglieder - wie etwa den Beklagten - konnte sie dadurch aber nicht direkt verpflichten; sie konnte der Generalversammlung der TMP auch nicht das in den Statuten verbriefte Recht auf Festsetzung des Genossenschaftsbeitrags entziehen. Mangels eines entsprechenden Beschlusses ihrer Mitglieder schuldet der Bauer daher die seitens der TMP eingeklagten LactoFama-Beiträge nicht.

Obergerichtsentscheid vom 18. Oktober / 9. November 2017, ZR.2017.36
Der Entscheid ist nicht rechtskräftig. Er kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Thomas Soliva, Medienstelle des Thurgauer Obergerichts

Promenadenstrasse 12A
8500 Frauenfeld
Tel. 058 345 33 33
Fax 058 345 33 34
medienstelle.ogNULL@tg.ch
www.obergericht.tg.ch