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Medienmitteilung des Thurgauer Obergerichts

Vorwurf der Tierquälerei wegen eines Hundebisses

Der Halter, dessen Hund einen anderen Hund biss, musste sich wegen fahrlässiger Tierquälerei und Widerhandlung gegen das Hundegesetz vor dem Strafgericht verantworten. Nach einer Verurteilung vor erster Instanz erreichte er vor Obergericht einen Freispruch.

Laut Strafbefehl und Anklageschrift soll der Beschuldigte auf einem Parkplatz in Weinfelden seinen Malinois-Mischling "Rika" ungefähr in einem Abstand von 1,5 m an der Leine geführt haben. Als er noch rund 2 m von einem anderen Hundehalter und dessen Tochter sowie deren Alaskan Huskys "Sky" und "Knut" entfernt gewesen sei, sei der Hund plötzlich losgesprungen. Er habe "Knut", der von der Tochter an der kurzen Leine gehalten worden sei, in den Nacken gebissen. Das Bezirksgericht Weinfelden verurteilte den Halter von "Rika" wegen fahrlässiger Tierquälerei und Widerhandlung gegen das Hundegesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 30 Franken und einer Busse von 400 Franken.

Das Obergericht sprach den Halter von "Rika" von den Vorwürfen frei und verwies die Schadenersatzforderung des Besitzers von "Knut" auf den Zivilweg. Die 4 bis 5 cm lange Bisswunde musste laut Urteilsbegründung zwar genäht werden, und der Husky hatte sicher Schmerzen. In den Akten fanden sich aber keine Hinweise, dass "Knut" nach dem Biss besonders litt, dadurch erheblich beeinträchtigt wurde oder ein verändertes Verhalten an den Tag legte. Es bestanden erhebliche Zweifel, dass die erlittene Beeinträchtigung den Schweregrad einer Misshandlung erreichte, den der objektive Tatbestand der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG) verlangt. Zudem konnte dem Angeklagten auch keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Aufgrund der Umstände war für ihn der Zwischenfall nicht vorhersehbar. Alles ging sehr schnell, und der Beschuldigte wurde vom Angriff seines Hundes überrascht. Den Akten war nicht zu entnehmen, dass der 12-jährige Hund in der Vergangenheit andere Tiere angefallen oder gebissen hätte. Zwar beschrieb der angeklagte Halter "Rika" als dominant oder als Alphatier. Dominant ist aber nicht mit aggressiv gleichzusetzen.

Mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung konnte dem Angeklagten auch nicht vorgeworfen werden, er habe seine Pflicht als Hundehalter verletzt, Vorkehrungen zu treffen, damit sein Hund nicht Menschen und Tiere gefährdet. Er missachtete daher auch keine Vorschriften über die Tierhaltung (Art. 28 TSchG). Aus den gleichen Gründen kam ein Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das (kantonale) Hundegesetz nicht in Betracht. Die Sachlage beim Vorfall war zu unklar und durfte dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen. Dieser hatte seinen in der Vergangenheit nicht auffälligen Hund an der Leine und wurde vom Angriff überrascht.

Obergerichtsentscheid vom 15. Mai 2017, SBR.2016.64.

Der Entscheid ist rechtskräftig.

Thomas Soliva, Medienstelle des Thurgauer Obergerichts

Promenadenstrasse 12A
8500 Frauenfeld
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