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Medienmitteilung des Thurgauer Obergerichts

Stationäre Massnahme statt Freiheitsstrafe

Das Obergericht verurteilt einen 65jährigen Schweizer wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, Brandstiftung sowie Veruntreuung zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe und ordnet wegen seiner psychischen Krankheit eine stationäre Massnahme an.

Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagte vor, seinem Vermieter einen ihm anvertrauten Esstisch zur Sicherstellung der Mietzinsen übergeben zu haben (Veruntreuung). Kurz darauf habe er dem Eigentümer des Tisches mit einer fast zwei Kilogramm schweren Hantelstange aus Metall gegen den Kopf geschla-gen (versuchte schwere Körperverletzung). Gleichentags habe er unter dem Esstisch Abfälle deponiert und angezündet (Brandstiftung). Ferner sei der Angeklagte in einem Männerheim mit einem Mann in Streit geraten, in dessen Verlauf er mit einem Dreikantschaber auf ihn eingestochen und ihn an der Hand, am Oberarm und am Hals verletzt habe (versuchte eventualvorsätzliche Tötung). Schliesslich habe er beide Männer zu Unrecht diverser Straftaten bezichtigt.

Das Bezirksgericht Weinfelden verurteilte den Angeklagten wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Angriff mit Dreikantschaber), Brandstiftung und Veruntreuung zu 2 Jahren Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 637 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft; den Strafvollzug schob es zugunsten einer stationären Massnahme auf. Von den übrigen Vorwürfen sprach es ihn frei. Beim Angriff mit der Hantelstange sei dem Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachzuweisen, dass er das Opfer lebensgefährlich habe verletzen wollen; die einfache Körperverletzung sei verjährt. Die Anschuldigungen habe der Angeklagte in seinen Wahnvorstellungen für wahr gehalten.

Mit Berufung verlangte der Angeklagte Freisprüche und anerkannte nur die Brandstiftung. Das Obergericht qualifizierte den Angriff mit dem Dreikantschaber entsprechend dem Berufungsantrag der Staatsanwaltschaft als versuchte eventualvorsätzliche Tötung. Wer mit einem derart gefährlichen Werkzeug unkontrolliert mehrmals gegen Oberarm und Hals des Opfers ziele und ihm laut gerichtsmedizinischer Untersuchung potentiell lebensgefährliche Verletzungen zufüge, müsse mit dessen Tod rechnen. Die übrigen Schuld- und Freisprüche (bzw. Verfahrenseinstellung wegen Verjährung) bestätigte das Obergericht. Es erhöhte die Freiheitsstrafe auf 21/2 Jahre. Laut psychiatrischem Gutachten leidet der Angeklagte an einer chronischen paranoiden Schizophrenie; seine Steuerungsfähigkeit war schwer eingeschränkt und daher das Verschulden nur noch leicht bis mittelschwer. Wegen der ausgewiesenen Behandlungsbedürftigkeit bestätigte das Obergericht entgegen dem Berufungsantrag des Angeklagten die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB.

Das Bundesgericht wies die vom Angeklagten erhobene Beschwerde ab. Der Entscheid ist somit rechtskräftig.

Obergerichtsurteil vom 24. April 2017; BGE vom 5. Oktober 2017 (6B_864/2017)

Thomas Soliva, Medienstelle des Thurgauer Obergerichts

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